§ 136 Spaltungsplan
Stand: 10.06.2019
Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 136 UmwG →
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- VG Ansbach, 29.06.2020 – AN 14 E 20.01223Zitiert von 1
- BGH, 11.04.2008 – V ZR 74/07
- BFH, 05.11.2009 – IV R 29/08Zitiert von 9
- VGH Bayern, 22.03.2022 – 22 CE 21.546Zitiert von 1
- FG Schleswig, 24.04.2015 – 3 K 106/11Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 26.02.2009 – 5 U 71/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.