§ 106 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.