§ 106 Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung
Stand: 10.06.2019
Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.
Stand: 10.06.2019
Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.