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§ 106 UmwG 1995 — Vorbereitung, Durchführung und Beschluß der Mitgliederversammlung

Umwandlungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Vorbereitung, die Durchführung und den Beschluß der Mitgliederversammlung sind die §§ 101 bis 103 entsprechend anzuwenden.