Gesetze / Umverteilungsprämiengesetz 2014
UmvertPrämG 2014§ 2 Umverteilungsprämie 2014
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmvertPr%C3%A4mG%202014/2#abs-1 (1) Ein Betriebsinhaber erhält auf Antrag für das Jahr 2014 eine Zahlung nach Artikel 72a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Umverteilungsprämie 2014) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmvertPr%C3%A4mG%202014/2#abs-2 (2) Die Umverteilungsprämie 2014 wird bundeseinheitlich gewährt
Für den Zweck des Satzes 1 darf nur ein Zahlungsanspruch berücksichtigt werden, der für eine nach den Vorschriften der Europäischen Union über die Gewährung der Betriebsprämie beihilfefähige Fläche aktiviert worden ist.