Gesetze / Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
UmstGeldInstV§ 14 Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten mit einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht eingestellt werden.