Gesetze / Landesrecht Bayern / Umlegungsausschussverordnung

UmlegAusschV

§ 6 Vorverfahren

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmlegAusschV/6#abs-1 (1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) von der Stelle nachgeprüft worden ist, die ihn erlassen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmlegAusschV/6#abs-2 (2) § 68 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, §§ 69 bis 73, 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 340-1

§ 5 § 7