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# § 3 UmlegAusschV (Bayern) — Amtszeit der Mitglieder des Umlegungsausschusses

Umlegungsausschussverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Führt der erste Bürgermeister den Vorsitz, so gehört er für die Dauer seiner Amtszeit dem Umlegungsausschuß an. Gemeinderatsmitglieder, die dem Umlegungsausschuß als Vorsitzender, als weiteres Mitglied oder als deren Stellvertreter angehören, bleiben im Amt, bis der neugewählte Gemeinderat ihre Nachfolger bestimmt hat. Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder beträgt drei Jahre.

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Zitiervorschlag: § 3 UmlegAusschV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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