Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Umlagegesetz

UmlG

§ 1 Bestreitung der Ausgaben durch eine Umlage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/1#abs-1 (1) Zur Bestreitung der Ausgaben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird, soweit die Ausgaben nicht durch andere Einnahmen, insbesondere auch durch Staatszuschüsse gedeckt sind, eine Umlage von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmlG/1#abs-2 (2) Über die Höhe des Umlagesatzes und über den zu erhebenden Mindestbetrag der Umlage ist für jedes Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) grundsätzlich vor dessen Beginn von der Hauptversammlung jeweils ein Beschluss zu fassen.

§ 2