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§ 1 UmlG (Nordrhein-Westfalen) — Bestreitung der Ausgaben durch eine Umlage

Umlagegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Bestreitung der Ausgaben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird, soweit die Ausgaben nicht durch andere Einnahmen, insbesondere auch durch Staatszuschüsse gedeckt sind, eine Umlage von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes erhoben.

(2) Über die Höhe des Umlagesatzes und über den zu erhebenden Mindestbetrag der Umlage ist für jedes Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) grundsätzlich vor dessen Beginn von der Hauptversammlung jeweils ein Beschluss zu fassen.