Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
UhAnerkÜbkAG§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UhAnerk%C3%9CbkAG/5#abs-1 (1) Ist die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, noch nicht rechtskräftig, so kann das Verfahren der Vollstreckbarerklärung ausgesetzt werden, wenn der Schuldner nachweist, daß er gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, der den Eintritt der Rechtskraft hemmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UhAnerk%C3%9CbkAG/5#abs-2 (2) Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auszusetzen,