Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

UhAnerkÜbkAG

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UhAnerk%C3%9CbkAG/2#abs-1 (1) Für die Vollstreckbarerklärung der in § 1 Abs. 1 genannten Entscheidungen gelten § 1063 Abs. 1 und § 1064 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UhAnerk%C3%9CbkAG/2#abs-2 (2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UhAnerk%C3%9CbkAG/2#abs-3 (3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. Im Verfahren vor den Landgerichten soll die Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 der Zivilprozeßordnung enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UhAnerk%C3%9CbkAG/2#abs-4 (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UhAnerk%C3%9CbkAG/2#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 1 § 3