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UZK

Art 98 Freigabe der Sicherheit

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/98#abs-1 (1) Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/98#abs-2 (2) Ist die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, der betreffende Betrag rechtfertigt dies nicht.

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