Art 81 Ausfuhr und passive Veredelung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/81#abs-1 (1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von ausfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/81#abs-2 (2) Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/81#abs-3 (3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.
Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.