Art 49 Flüge und Seereisen innerhalb der Union
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/49#abs-1 (1) Zollkontrollen und -formalitäten in Bezug auf Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem Flug oder einer Seereise innerhalb der Union werden nur insoweit durchgeführt, wie in den zollrechtlichen Vorschriften derartige Kontrollen und Formalitäten vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/49#abs-2 (2) Absatz 1 gilt unbeschadet von
a) Sicherheitskontrollen,
b) Kontrollen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen.