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UZK

Art 278a Berichtspflichten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/278a#abs-1 (1) Bis zum 31. Dezember 2019 und anschließend jährlich bis zu dem Tag, an dem die in Artikel 278 genannten elektronischen Systeme uneingeschränkt in Betrieb genommen werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die bei der Entwicklung dieser elektronischen Systeme erzielten Fortschritte vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/278a#abs-2 (2) In dem jährlichen Bericht werden die Fortschritte der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung jedes elektronischen Systems bewertet, wobei insbesondere die folgenden Etappenziele zu berücksichtigen sind:

a) Datum der Veröffentlichung der technischen Spezifikationen für die externe Kommunikation des elektronischen Systems;

b) Zeitraum der Konformitätsprüfung mit den Wirtschaftsbeteiligten; und

c) erwartetes und tatsächliches Datum der Inbetriebnahme der elektronischen Systeme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/278a#abs-3 (3) Ergibt die Bewertung, dass keine zufriedenstellenden Fortschritte erzielt wurden, werden in dem Bericht auch die Abhilfemaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden sollen, um sicherzustellen, dass die elektronischen Systeme vor dem Ende der einschlägigen Übergangszeiträume in Betrieb genommen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/278a#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zweimal jährlich eine aktualisierte Tabelle über ihre Fortschritte bei der Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme. Die Kommission veröffentlicht diese aktualisierten Informationen auf ihrer Website.

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