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UZK

Art 277 Befreiung von den Ausfuhrabgaben für vorübergehend ausgeführte Unionswaren

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet des Artikels 259 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie wiedereingeführt werden.

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