Art 277 Befreiung von den Ausfuhrabgaben für vorübergehend ausgeführte Unionswaren
Stand: 02.10.2026
Unbeschadet des Artikels 259 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie wiedereingeführt werden.