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Art 270 Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/270#abs-1 (1) Für Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, ist die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/270#abs-2 (2) Die Artikel 158 bis 195 gelten für die Wiederausfuhranmeldung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/270#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht für

a) in das externe Versandverfahren übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Union lediglich durchqueren,

b) Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden,

c) Waren in der vorübergehenden Verwahrung, die unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden.

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