Gesetze / UZK

UZK

Art 248 Verbringen von Waren aus einer Freizone

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/248#abs-1 (1) Unbeschadet der Vorschriften für andere Bereiche als den Zollbereich können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/248#abs-2 (2) Die Artikel 134 bis 149 gelten für Waren, die aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden.

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