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UZK

Art 246 Unionswaren in einer Freizone

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/246#abs-1 (1) Unionswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/246#abs-2 (2) Auf Antrag der betreffenden Person stellen die Zollbehörden fest, dass jede der folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen:

a) Unionswaren, die in eine Freizone verbracht werden,

b) Unionswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden,

c) Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.

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