Art 246 Unionswaren in einer Freizone
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/246#abs-1 (1) Unionswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/246#abs-2 (2) Auf Antrag der betreffenden Person stellen die Zollbehörden fest, dass jede der folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen:
a) Unionswaren, die in eine Freizone verbracht werden,
b) Unionswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden,
c) Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.