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UZK

Art 241 Veredelung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/241#abs-1 (1) Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die aktive Veredelung oder die Endverwendung unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen in den Räumlichkeiten eines Zolllagers bewilligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/241#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Waren gelten als nicht in das Zolllagerverfahren übergeführt.

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