Art 238 Dauer der Lagerung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/238#abs-1 (1) Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/238#abs-2 (2) Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden eine Frist für die Erledigung der Lagerung setzen, insbesondere wenn die Waren nach ihrer Beschaffenheit und Art bei langfristiger Lagerung eine Bedrohung für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt darstellen.