Art 231 Befugnisübertragung
Stand: 02.10.2026
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die bestimmten Fälle, in denen die Unionswaren gemäß Artikel 226 Absatz 2 in das externe Versandverfahren überzuführen sind,
b) die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 230.