Art 229 Ausschluss von Personen von TIR-Transporten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/229#abs-1 (1) Entscheiden die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, eine Person von TIR-Transporten nach Artikel 38 des TIR-Übereinkommens auszuschließen, so gilt diese Entscheidung für das gesamte Zollgebiet der Union, die von dieser Person vorgelegten Carnets TIR werden somit von keiner Zollstelle akzeptiert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/229#abs-2 (2) Ein Mitgliedstaat teilt seine Entscheidung nach Absatz 1 zusammen mit dem Datum von dessen Geltungsbeginn den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.