Art 205 Ursprünglich in die aktive Veredelung übergeführte Waren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/205#abs-1 (1) Artikel 203 gilt für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/205#abs-2 (2) Die Einfuhrabgaben auf Waren nach Absatz 1 werden auf Antrag des Anmelders, sofern der Anmelder die erforderlichen Informationen übermittelt, nach Artikel 86 Absatz 3 berechnet. Als für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgebender Tag gilt der Tag der Annahme der Wiederausfuhranmeldung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/205#abs-3 (3) Die in Artikel 203 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Veredelungserzeugnisse, die nach Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c ausgeführt wurden, nur gewährt, sofern die Überführung der Waren in die aktive Veredelung ausgeschlossen werden kann.