Gesetze / UZK

UZK

Art 197 Zerstörung von Waren

Stand: 02.10.2026

In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten der Zerstörung werden vom Besitzer der Waren getragen.

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