Art 186 Befugnisübertragung
Stand: 02.10.2026
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 185 Absatz 1 genannten Bewilligung,
b) die vom Bewilligungsinhaber gemäß Artikel 185 Absatz 1 durchzuführenden Zollformalitäten und Kontrollen.