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Art 133 Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/133#abs-1 (1) Der Betreiber eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, das im Zollgebiet der Union eintrifft, meldet der ersten Eingangszollstelle die Ankunft des Beförderungsmittels.

Liegen den Zollbehörden Informationen über die Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs vor, können sie auf die Meldung gemäß Unterabsatz 1 verzichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/133#abs-2 (2) Die Zollbehörden können akzeptieren, dass für die Meldung der Ankunft des Beförderungsmittels Hafen- oder Flughafensysteme oder andere verfügbare Methoden der Informationsübermittlung verwendet werden

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