Gesetze / UZK

UZK

Art 128 Risikoanalyse

Stand: 02.10.2026

Die in Artikel 127 Absatz 3 genannte Zollstelle sorgt innerhalb einer bestimmten Frist dafür, dass in erster Linie für Zwecke der Sicherheit und des Schutzes eine Risikoanalyse auf der Grundlage der in Artikel 127 Absatz 1 genannten summarischen Eingangsanmeldung oder der in Artikel 127 Absatz 8 genannten Angaben durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Analyseergebnisse erforderlichen Maßnahmen.

←Art 127 →Art 129