Gesetze / UZK

UZK

Art 125 Anwendung von Sanktionen

Stand: 02.10.2026

Das Erlöschen der Zollschuld auf der Grundlage von Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Anwendung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften.

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