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Art 103 Verjährung der Zollschuld

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/103#abs-1 (1) Eine Zollschuld darf dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/103#abs-2 (2) Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichen Recht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/103#abs-3 (3) Die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden ausgesetzt, wenn

a) ein Rechtsbehelf nach Artikel 44 eingelegt wird; die Aussetzung gilt ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, oder

b) die Zollbehörden dem Zollschuldner gemäß Artikel 22 Absatz 6 die Gründe für ihre Mitteilung der Zollschuld mitteilen; die Aussetzung gilt ab dem Tag dieser Mitteilung bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren der Zollschuldner Gelegenheit hat, Stellung zu nehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/103#abs-4 (4) Lebt eine Zollschuld nach Artikel 116 Absatz 7 wieder auf, so gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag, an dem der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben nach Artikel 121 gestellt wurde, bis zum Tag der Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass als ausgesetzt.

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