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UZK-IA

Art 65 Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Die Zollbehörden leisten einander Amtshilfe bei der Überprüfung der Richtigkeit der in Lieferantenerklärungen gemachten Angaben.

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