Art 64 Ausstellung von Auskunftsblättern INF 4 (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/64#abs-1 (1) Die Zollbehörden können den Ausführer oder Wirtschaftsbeteiligten auffordern, vom Lieferanten ein Auskunftsblatt INF 4 einzuholen, das die Richtigkeit und Echtheit der Lieferantenerklärung bestätigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/64#abs-2 (2) Das Auskunftsblatt INF 4 wird auf Antrag des Lieferanten von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde, nach dem Muster in Anhang 22-02 entsprechend den dort festgelegten technischen Spezifikationen ausgestellt. Die Behörden können Nachweise verlangen und Überprüfungen der Buchführung des Lieferanten oder andere von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/64#abs-3 (3) Die Zollbehörden stellen dem Lieferanten das Auskunftsblatt INF 4 mit der Angabe, ob die Lieferantenerklärung richtig und echt ist, innerhalb von 90 Tagen nach Antragseingang aus.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/64#abs-4 (4) Die Zollbehörde, bei der die Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 beantragt wurde, bewahrt den Antrag mindestens drei Jahre lang oder für einen längeren Zeitraum auf, wenn dies nach den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern oder Gebieten nötig ist.