Art 47 Transferüberfahrten (Artikel 49 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Die Zollkontrollen und -förmlichkeiten für das Gepäck von Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem Nicht-Unionshafen besteht, werden in einem Unionshafen durchgeführt, in dem das Gepäck ein- oder ausgeladen wird.