Art 343 Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung (Artikel 274 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Die Ausgangszollstelle
a) registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;
b) erteilt dem Anmelder eine MRN;
c) überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.