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UZK-IA

Art 343 Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung (Artikel 274 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Die Ausgangszollstelle

a) registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;

b) erteilt dem Anmelder eine MRN;

c) überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.

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