nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 343 UZK-IA — Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung (Artikel 274 des Zollkodex)

UZK-IA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausgangszollstelle

a) registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;

b) erteilt dem Anmelder eine MRN;

c) überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.