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UZK-IA

Art 336 Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren in mehreren Sendungen (Artikel 162 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Sollen Waren in mehreren Sendungen aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss für jede einzelne Sendung eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden.

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