Art 323a Besondere Erledigung für Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden (Artikel 215 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 235a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren, gilt deren Verbrauch oder Zerstörung als Wiederausfuhr, sofern die verbrauchte oder zerstörte Menge der Art der militärischen Aktivität entspricht.