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UZK-DA

Art 235a Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren

Stand: 02.10.2026

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden sollen, sind vollständig von den Einfuhrabgaben befreit.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

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