Art 303 Überführung von Waren in den Unionsversand (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/303#abs-1 (1) Nur Waren, die gemäß Artikel 299 verschlossen wurden oder für die andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 302 getroffen wurden, werden in das Unionsversandverfahren übergeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/303#abs-2 (2) Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zum Unionsversandverfahren
a) an die angegebene Bestimmungszollstelle;
b) an jede angegebene Durchgangszollstelle.
Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/303#abs-3 (3) Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/303#abs-4 (4) Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens oder der Person, die die Waren bei der Abgangszollstelle gestellt, stellt die Abgangszollstelle ihm bzw. ihr ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit aus.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls um eine Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.