Art 295 Geltungsbereich ▼M1 (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) ▼B
Stand: 02.10.2026
Das Unionsversandverfahren ist in folgenden Fällen verbindlich:
a) bei auf dem Luftweg beförderten Nicht-Unionswaren, die auf einem Unionsflughafen verladen oder umgeladen werden;
b) bei auf dem Seeweg beförderten Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassenen Linienverkehrs befördert werden.