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Art 295 UZK-IA — Geltungsbereich ▼M1 (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) ▼B

UZK-IA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Unionsversandverfahren ist in folgenden Fällen verbindlich:

a) bei auf dem Luftweg beförderten Nicht-Unionswaren, die auf einem Unionsflughafen verladen oder umgeladen werden;

b) bei auf dem Seeweg beförderten Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines gemäß Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zugelassenen Linienverkehrs befördert werden.