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UZK-IA

Art 289 Beförderung von Warensendungen unter der Verantwortung eines Postbetreibers, die sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren enthalten

Stand: 02.10.2026

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe f des Zollkodex)

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/289#abs-1 (1) Enthält eine Warensendung, die unter der Verantwortung eines Postbetreibers befördert wird, sowohl Unionswaren als auch Nicht-Unionswaren, so tragen diese Sendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01 dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/289#abs-2 (2) Für die Unionswaren gemäß Absatz 1 ist der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren oder eine Bezugnahme auf die MRN dieses Nachweises gesondert an den empfangenden Postbetreiber zu schicken oder der Sendung beizufügen.

Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gesondert an den empfangenden Postbetreiber geschickt, so legt dieser Postbetreiber der Bestimmungszollstelle den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren zusammen mit der Sendung vor.

Wird der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren oder die MRN der Sendung beigefügt, so ist auf dem Packstück deutlich darauf hinzuweisen.

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