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UZK-IA

Art 288 Beförderung von Nicht-Unionswaren unter der Verantwortung eines Postbetreibers im externen Versandverfahren

Stand: 02.10.2026

(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex)

Werden Nicht-Unionswaren im externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex befördert, so tragen die unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Warensendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01 dieser Verordnung.

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