Art 288 Beförderung von Nicht-Unionswaren unter der Verantwortung eines Postbetreibers im externen Versandverfahren
Stand: 02.10.2026
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex)
Werden Nicht-Unionswaren im externen Versandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe f des Zollkodex befördert, so tragen die unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Warensendung und alle Begleitdokumente einen Klebezettel gemäß Anhang 72-01 dieser Verordnung.