Art 245 Überlassung der Waren nach erfolgter Überprüfung (Artikel 191 und Artikel 194 Absatz 1 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/245#abs-1 (1) Setzen die Zollbehörden aufgrund der Überprüfung der Zollanmeldung für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben einen anderen Betrag fest als denjenigen, der sich aus den Angaben in der Anmeldung ergibt, so gilt in Bezug auf den auf diese Weise veranschlagten Betrag Artikel 195 Absatz 1 des Zollkodex.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/245#abs-2 (2) Können die Zollbehörden die Frage, ob die angemeldeten Waren möglicherweise Verboten oder Beschränkungen unterliegen, endgültig erst beantworten, wenn ihnen das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Prüfungen vorliegt, so können die Waren vorher nicht überlassen werden.