Art 240 Entnahme von Mustern und Proben (Artikel 189 und 190 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/240#abs-1 (1) Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so benachrichtigt sie den Anmelder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/240#abs-2 (2) Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder die von den Zollbehörden geforderte Unterstützung zu gewähren, setzen die Zollbehörden eine Frist für seine Anwesenheit oder Unterstützung.
Ist der Anmelder den Anforderungen der Zollbehörden bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen, entnehmen diese die Muster und Proben auf Kosten und Gefahr des Anmelders.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/240#abs-3 (3) Muster und Proben werden von den Zollbehörden selbst entnommen. Die Zollbehörden können jedoch verlangen, dass Muster und Proben unter ihrer Aufsicht vom Anmelder oder einen Sachverständigen entnommen werden. Sofern keine unionsrechtlichen Bestimmungen bestehen, wird der Sachverständige gemäß dem einzelstaatlichen Recht hinzugezogen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/240#abs-4 (4) Muster und Proben dürfen nur in Mengen entnommen werden, die zur Durchführung der Analyse oder eingehenden Prüfung, einschließlich etwaiger nachfolgender Analysen, erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/240#abs-5 (5) Die von der Zollstelle als Muster oder Proben entnommenen Mengen werden von der angemeldeten Menge nicht abgezogen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/240#abs-6 (6) Bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung kann der Anmelder die Mengen, die als Muster und Proben entnommen wurden, durch gleiche Waren ersetzen, um die Warensendung wieder zu vervollständigen.