nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 240 UZK-IA — Entnahme von Mustern und Proben (Artikel 189 und 190 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so benachrichtigt sie den Anmelder.

(2) Weigert sich der Anmelder, bei der Warenbeschau anwesend zu sein oder die von den Zollbehörden geforderte Unterstützung zu gewähren, setzen die Zollbehörden eine Frist für seine Anwesenheit oder Unterstützung.

Ist der Anmelder den Anforderungen der Zollbehörden bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen, entnehmen diese die Muster und Proben auf Kosten und Gefahr des Anmelders.

(3) Muster und Proben werden von den Zollbehörden selbst entnommen. Die Zollbehörden können jedoch verlangen, dass Muster und Proben unter ihrer Aufsicht vom Anmelder oder einen Sachverständigen entnommen werden. Sofern keine unionsrechtlichen Bestimmungen bestehen, wird der Sachverständige gemäß dem einzelstaatlichen Recht hinzugezogen.

(4) Muster und Proben dürfen nur in Mengen entnommen werden, die zur Durchführung der Analyse oder eingehenden Prüfung, einschließlich etwaiger nachfolgender Analysen, erforderlich sind.

(5) Die von der Zollstelle als Muster oder Proben entnommenen Mengen werden von der angemeldeten Menge nicht abgezogen.

(6) Bei einer Zollanmeldung zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung kann der Anmelder die Mengen, die als Muster und Proben entnommen wurden, durch gleiche Waren ersetzen, um die Warensendung wieder zu vervollständigen.

---

Zitiervorschlag: Art 240 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/240

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
