Art 222 Warenpositionen
Stand: 02.10.2026
(Artikel 162 und 177 des Zollkodex)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/222#abs-1 (1) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Position als eigene Zollanmeldung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/222#abs-2 (2) In einer Sendung enthaltene Waren gelten für die Zwecke des Absatzes 1 als einzige Position, wenn sie Gegenstand eines Antrags auf Vereinfachung gemäß Artikel 177 des Zollkodex sind, es sei denn, spezifische Waren einer Sendung unterliegen unterschiedlichen Maßnahmen.