Art 221 Für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren zuständige Zollstelle (Artikel 159 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/221#abs-1 (1) Im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren nach Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex ist die in Artikel 182 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 des Zollkodex genannte Überwachungszollstelle die Zollstelle, die für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren nach Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/221#abs-2 (2) Die folgenden Zollstellen sind für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig:
a) die Zollstelle, die für den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, zuständig ist;
b) die Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, zuständig ist;
c) eine andere Zollstelle in dem betreffenden Mitgliedstaat, die aus administrativen Gründen für den Vorgang zuständig ist.
Bei Waren, deren Wert pro Sendung und Anmelder 3 000 EUR nicht übersteigt und die keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen, ist neben den in Unterabsatz 1 genannten Zollstellen auch die für den Ort des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Union zuständige Zollstelle für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.
In Fällen der Beauftragung eines Subunternehmers ist neben den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zollstellen auch die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Subunternehmer ansässig ist, für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.
Sofern die Umstände in einem Einzelfall es rechtfertigen, ist eine andere Zollstelle, die für die Gestellung der Waren besser geeignet ist, ebenfalls für die Überführung der Waren in das Ausfuhrverfahren zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/221#abs-3 (3) Mündliche Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen erfolgen bei der zuständigen Ausgangszollstelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/221#abs-4 (4) Die zuständige Zollstelle für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren mit einem Sachwert von nicht mehr als 150 EUR, die im Rahmen von Fernverkäufen von Gegenständen aus Drittländern oder Drittgebieten in die Union eingeführt werden, ist eine Zollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Waren endet, es sei denn, die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG wird in Anspruch genommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/221#abs-5 (5) Die Zollbehörde jedes Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet NATO-Truppen stationiert sind, die den NATO-Vordruck 302 verwenden dürfen, benennt die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist bzw. sind, die im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördern oder zu verwenden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/221#abs-6 (6) Die Zollbehörde in jedem Mitgliedstaat bezeichnet die Zollstelle(n), die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf Waren zuständig ist bzw. sind, die im Rahmen militärischer Aktivitäten unter Verwendung des EU-Vordrucks 302 zu befördern oder zu verwenden sind.