Art 217 Ausstellung einer Quittung für die Zahlung von Abgaben nach mündlicher Anmeldung (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Bei einer mündlichen Zollanmeldung gemäß den Artikeln 135 oder 137 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder anderen Abgaben unterliegen, stellen die Zollbehörden dem Beteiligten eine Quittung über die Zahlung des geschuldeten Abgabenbetrags aus.
Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben:
a) die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, dass die Nämlichkeit der Waren festgestellt werden kann;
b) den Rechnungsbetrag oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, die Warenmenge;
c) die Beträge der erhobenen Zölle und anderen Abgaben;
d) das Ausstellungsdatum;
e) die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.