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# Art 217 UZK-IA — Ausstellung einer Quittung für die Zahlung von Abgaben nach mündlicher Anmeldung (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einer mündlichen Zollanmeldung gemäß den Artikeln 135 oder 137 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder anderen Abgaben unterliegen, stellen die Zollbehörden dem Beteiligten eine Quittung über die Zahlung des geschuldeten Abgabenbetrags aus.

Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben:

a) die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, dass die Nämlichkeit der Waren festgestellt werden kann;

b) den Rechnungsbetrag oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, die Warenmenge;

c) die Beträge der erhobenen Zölle und anderen Abgaben;

d) das Ausstellungsdatum;

e) die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.

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Zitiervorschlag: Art 217 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/217

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